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BEVG Bauelemente GmbH - Logo

AGB Hier finden Sie häufige Fragen

Unsere Produkte zeichnen sich durch Vielseitigkeit und Qualität aus.

I. Allgemeines

Die nachstehenden Liefer- und Montagebedingungen gelten für das umseitig bestätigte Geschäft, aber auch für alle weiteren Geschäfte bzw. für die gesamten künftige Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung. Geschäftsbedingungen/Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, werden nicht Vertragsbestandteil. Bei allen Bauleistungen geltend die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, für sonstige Lieferungen und Leistungen die Vorschriften des BGB, in beiden Fällen mit nachstehenden Änderungen und Ergänzungen. Alle mündlichen Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen unserer Vertreter, unseres Verkaufspersonals sowie unserer Mitarbeiter sind nur dann verbindlich, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

II. Angebot und Lieferung

Alle Angebote sind freibleibend. Mündliche/fernmündlich Angebote bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ein Auftrag ist erst dann von uns angenommen, wenn wir diesen schriftlich bestätigt oder ausgeführt haben. Nachträgliche Abänderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der Kosten, die bis zum Änderungszeitpunkt entstanden sind, ausgeführt. Entwürfe in Prospekten, Preislisten, Katalogen und Rundschreiben oder sonstigen von uns versandten Werbedrucksachen, insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Dieses gilt auch für Zeichnungen, Montageskizzen bzw. Vermassungen. Konkrete vertragsbezogene Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum

Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle des Nichtzustandekommens des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Preise für einzelne Positionen des Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages. Technische Veränderungen in einzelnen Positionen sind zulässig und bleiben vorbehalten, soweit auch nach der Abänderung eine Gleichwertig keit zur angebotenen Position gegeben ist. Sofern zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, sind wir berechtigt bei Materialpreis und Lohnerhöhung eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen. Die Zahlung der sich aus dem erteilten Auftrag ergebenen Rechnungsbeträge hat ausschließlich in Euro zu erfolgen.

III. Lieferzeit

Die maßgebliche Lieferzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Lieferzeit zum Versandt gebracht oder abgeholt worden ist. Holt der Besteller/Käufer ab, so ist die Lieferzeit eingehalten, sobald Versandbereitschaft dem Besteller/Käufer innerhalb der Frist angezeigt worden ist. Lagerkosten nach Ablauf der Lieferzeit gehen zu Lasten des Bestellers/Käufers. Ereignisse höherer Gewalt, Transportbehinderungen, Brennstoffmangel, Ein- und Ausfuhrverbote, Streiks und Aussperrungen sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verhinderung. Dauert die Behinderung der fristgerechten Auslieferung länger als einen Monat, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, jedoch keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

Auf die vorgenannten Umstände der Lieferungsbehinderung können wir uns berufen, wenn wir den Besteller/Käufer unverzüglich nach Kenntnis der vorgenannten Umstände benachrichtigen. Geraten wir in Verzug oder liegt von uns zu vertretende Unmöglichkeit vor, sind im unternehmerischen Geschäftsverkehr Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn es liegt Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit vor. Im Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher ist unsere Schadensersatzpflicht bei Verzug bzw. Unmöglichkeit höchstens auf 10 % des Rechnungswertes der Ware, mit deren Lieferung wir in Verzug sind bzw. deren Lieferung uns unmöglich geworden ist, begrenzt. Die Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die Preise unserer Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich ab unserem Lager. Zölle, Untersuchungsabgaben oder andere auf öffentlich rechtlichen Vorschriften beruhende Gebühren sind vom Besteller zu tragen. Die Ware ist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen, es sei denn die Auftragsbestätigung regelt etwas anderes. Soweit ein Skontoabzug vereinbart ist, darf Skonto nur in Anspruch genommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung beglichen sind. Die Zahlung mit Wechsel oder Scheck erfolgt erfüllungshalber. Wir sind berechtigt, die Annahme von Wechseln und Schecks abzulehnen.

Wenn der Käufer/Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, insbesondere Schecks und/oder Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst hat oder aber andere Umstände erkennbar werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers zu mindern, wird der gesamte offene Restbetrag aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig. Das gilt auch, wenn Schecks und Wechsel angenommen worden sind. Darüber hinaus steht uns das Recht zu, für weitere Bestellungen/Leistungen Vorauskasse zu verlangen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers/Käufers sind wir berechtigt, ohne jeden weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins zu fordern. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen; § 353 HGB bleibt unberührt. Der Besteller/Käufer kann gegen unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

V. Versand und Transport

Die Bestimmung von Transportmitteln und -wegen liegt in unserem Ermessen. Wir versichern die Sendung nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten (Transport- und Bruchversicherung). Bei Abschluß entsprechender Versicherungen sind Schadensmeldungen sofort bei Empfang der Ware zu erstatten. Schäden und Fehlmengen sind auf den Frachtbriefen und sonstigen Begleitpapieren zur Beweissicherung zu vermerken. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft, die wir angezeigt haben, auf den Besteller über. Lagerversicherung besorgen wir nur aufbesonderes Verlangen und auf Wunsch des Bestellers/Käufers.

VI. Mängelrügen, Gewährleistung

Der Besteller/Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Fehlerhaftigkeit zu prüfen. Offensichtlich erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Werktagen nach erhalt der Ware zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Die Mängelrüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei berechtigten Beanstandungen des Bestellers/Käufers behalten wir uns vor, die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessem oder bei Rückgabe der beanstandeten Teile kostenlos Ersatz zu liefern. Sollte auch die Nacherfüllung mangelhaft sein, kann der Käufer/Besteller Minderung oder Rückabwicklung (Rücktritt) des Vertrages verlangen. Der Rücktritt ist bei Bauleistung jedoch ausgeschlossen. Bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu. Der Kunde kann auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen, sofern unsere Haftungsbegrenzungen nach den nachstehenden Bestimmungen nicht eingreift.

Wir leisten Gewähr innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Soweit die Vorraussetzungen des Lieferregresses gemäß § 478 BGB gegeben sind, gilt die Verjährungsfrist des § 479 BGB. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Im Rahmen des Kaufes gebrauchter Gegenstände leisten wir Gewähr für ein Jahr ab Übergabe. Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine schriftliche Garantie abgegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfachen fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung bei einer erheblichen Pflichtverletzung (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BOB).

Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen, ausgenommen im Falle unseres vorsätzlichen Handels, jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Die gesetzliche Haftung wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt jedoch unberührt. Unberührt bleiben auch Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für alle sonstigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber geltend gemacht werden. Sobald uns gegenüber deliktische Ansprüche geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; der Kunde ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr geltend zu machen, nach dem er Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Vorraussetzungen erlangt hat. Mängelansprüche des Bestellers aus Montagearbeiten verjähren in einem Jahr seit der Abnahme.

Die Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Die Gewährleistungsansprüche, die dem Besteller/Käufer gegen uns zustehen, sind nicht abtretbar. Unwesentliche zumutbare Abweichungen, Abmessungen und Ausführungen, wie z. B. Farbe und Struktur, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zur Beanstandung. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern/Kunststoffrahmen dar:

  • unauffällige optische Erscheinungen
  • farbige Spiegelungen (Interferenzen)
  • optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und vorgespannten Gläsern ("Hammerschlag")
  • Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes (Doppelscheibeneffekt) bei Isoliergläsem
  • Aufhängeprodukte bei vorgespannten Biegenarben bei gewölbten Gläsern
  • bei Haustüren ist das Verziehen von Mittelschloss bis obere/untere Kante Tür kein Mangel
  • bei Kunststoffprofilen, insbesondere bei Profilen mit Dekorfolie, sind Farbabweichungen im Zeitverlauf innerhalb der zulässingen toleranzgrenze kein Grund zur Beanstandung

Unsere Haftung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn unsere Leistung einer übermäßigen vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war; die von uns erteilten Hinweise nicht eingehalten waren, insbesondere der Kunde die Vorschriften über die Behandlung/Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat oder in den Leistungsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Leistungsgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist, das Erzeugnis durch äußere oder mechanische Verletzung, die nicht von uns zu vertreten war, schadhaft geworden ist.

Die bloße Erwähnung oder Bezugnahme auf eine DIN-Norm beinhaltet nur die nähere Bezeichnung des Kaufgegenstandes und begründet keine Garantie durch uns, es sei denn, daß eine Garantie ausdrücklich vereinbart oder abgegeben wurde. Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des jeweiligen Herstellers werden an den Kunden weitergegeben, ohne daß wir eine eigene Verpflichtung hieraus übernehmen. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbaukosten zu lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.

VII. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch aus Wechseln und Schecks, unser Eigentum. Dem Käufer/Besteller ist gestattet, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Ware weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Besteller ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen jedoch nur so lange, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt.

Die Ermächtigung des Käufers/Bestellers zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern auf unser Verlagen hin die Abtretung anzuzeigen. Er ist weiter verpflichtet, Forderung und ladungsfähige Adresse der Schuldner an uns mitzuteilen mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, dem Schuldner des Käufers/Bestellers die Abtretung aufzudecken. Eingezogene Forderungen hat der Besteller/Käufer gesondert aufzubewahren und unverzüglich auf Verlangen an uns auszukehren. In diesem Zusammenhang gilt als Veräußerung auch die Weiterverarbeitung, Montage und sonstige Verwertung, insbesondere der Einbau auf Grundstück und in Gebäuden. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet und vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren bis zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

Die Sicherungsübereignung der in unserem Eigentum stehenden Ware ist unzulässig. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, hat der Käufer/Besteller die Verpflichtung, auf unser Eigentum an der Ware hinzuweisen und uns unverzüglich unter Übersendung des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers/Käufers oder bei sonstiger Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung sind wir berechtigt, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die von uns gelieferte Ware zurückzufordern und den Herausgabeanspruch geltend zu machen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind weiter berechtigt, die zurückgenommene Ware auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Die Verwertung darf nur erfolgen, wenn dies dem Käufer/Besteller mindestens 7 Werktage zuvor angedroht wurde. Fordern wir die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurück, ist der Käufer/Besteller zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet und haftet für etwaigen Minderwert und entgangenen Gewinn.

Die gesetzlichen Regelungen über den Gefahrenübergang bzw. die Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Gefahrenübergang werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert. Stellt der Käufer/Besteller seine Zahlungen ein, sind wir berechtigt, nicht nur die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, sondern auch die Rechte aus §§ 326, 286, 280, 281 BGB und zwar auch dann, wenn wir für den Kaufpreis Wechsel oder Schecks angenommen haben und diese noch nicht fällig sind. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers/Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl zu geben. Dem Käufer/Besteller ist es ausdrücklich untersagt, mit seinen Kunden die Einstellung seiner Forderung aus von uns gelieferten Waren in ein Kontokorrentverhältnis zu vereinbaren. Zur Bewahrung unseres Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer/Besteller verpflichtet, seinen Schuldnern unsere Waren ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern.

VIII. Rücktrittsrechte und Nichtabnahme

Dem Käufer/Besteller steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrage zu, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Das Recht ist auch gegeben, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und der Käufer/Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Käufers bzw. Bestellers oder durch Verschulden des Käufers/Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die Lieferung nach vorheriger Ankündigung abzunehmen bzw. durch Bevollmächtigte abnehmen zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Verkäufer ihm eine Nachfrist von 10 Tagen mit der Maßgabe setzen, daß nach Ablauf der Frist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist bzw. Schadensersatz statt Leistung verlangen kann. Der Schadensersatz umfasst alle im Zusammenhang und in Abwicklung des Rechtsgeschäfts gemachten Aufwendungen des Verkäufers sowie dessen entgangenen Gewinn.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf unbeweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Käufer/Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Bünde. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Bestellers/Käufers zuständige Gericht anzurufen.

X. Rechtsgültigkeit

Sind einzelnen Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder Unwirksam, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt und der Vertrag im übrigen wirksam.

05223 653030
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